Berufshaftpflicht für Ärzt:innen
Beim Thema Berufshaftpflichtversicherung stellt sich für Sie als Ärzt:in gar nicht die Frage „Ja oder Nein“! Denn Ihre Berufsordnung verpflichtet Sie, für einen angemessenen Schutz zu sorgen. Viele der Ärztekammern erfragen dies auch bei der Kammeranmeldung und überprüfen immer mal wieder in Stichproben den Status Quo ihrer Mitglieder. Dabei gab es auch Fälle, in denen Ärzt:innen die Approbation entzogen wurde, weil der Schutz gänzlich fehlte. Vergleichen Sie hierzu mal das Urteil vom VG München vom 11.08.2017 – M 16 K 16.398!
Ärzt:innen tragen viel Verantwortung gegenüber ihren Patienten. Anamnese, Diagnose und Beratung gehören ebenso zum Tätigkeitsprofil wie die vorgeschriebenen Aufklärungs- und Dokumentationspflichten vor und nach einer Behandlung. Dabei müssen Ärzt:innen in allen Bereichen Fehler ausschließen, denn jeder einzelne Fehltritt kann die Gesundheit eines Patienten gefährden und zur Haftungsfalle werden.
Gerade in hektischen Situationen und unter psychischem Druck durch wartende Patienten können Fehler passieren. Das ist nur menschlich. Wo Fehlbehandlungen, Fehlentscheidungen oder auch Behalndlungsfehler auftreten können, bedarf es einer arztgerechten Absicherung.
Falls Sie noch keine passende Lösung gefunden haben, melden Sie sich direkt bei hier.
die drei Aufgaben einer Berufshaftpflichtversicherung
Die Berufshaftpflichtversicherung (kurz BHV) hat drei Aufgaben, die alle für eine:n Behandler:in von größter Bedeutung sind.
- Die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche
- Die Befriedigung gerechtfertigter Ansprüche
- Die Begleitung des Arztes oder der Ärztin durch den Prozess
Natürlich wird eine BHV zuerst prüfen, ob sie überhaupt zuständig ist, bevor sie sich die Aufgaben widmet. Hier sind Sie als Ärzt:innen gefragt! Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Sie angemessen versichert sind. Das gilt für angestellte Ärzt:innen genauso wie für Kollegen in eigener Praxis.
Steht einmal fest, dass die BHV schützen muss, versucht die Versicherung zunächst den Schaden von Ihnen abzuwehren. Dabei werden die standardisierten Prozessabläufe wie bei jedem juristischen Verfahren durchlaufen und ggfls. Gutachter, Anwälte und sonstige Fachleute mit den jeweiligen Expertisen beauftragt. Kommt es im Verlauf zu dem Ergebnis, dass es sich um einen berechtigte Anspruch seitens der Patienten kommt, so befriedigt deie Versicherung durch Leistung.
Ein Schadensfall kann sich dabei über mehrere Instanzen und mehrere Jahre hinziehen, zudem kann zusätzlich auch die Krankenkasse des Klägers nachträglich noch einmal Schadenersatz fordern.
Mein Tipp:
Lassen Sie jeden Schadensfall durch Ihre Versicherung behandeln! Ersten haben Sie dafür ÜPrämien bezahlt und zweitens haben die Versicherungen die viel besseren Spezialisten um Ihren guten Ruf zu schützen! Schalten Sie deshalb bei jedem noch so kleinen Abspruch, der an Sie als Ärzt:innen herangetragen wird, sofort Ihre Versicherung oder mich ein.
Ihre Entlastung ist das Ziel
Damit funktioniert jede BHV zunächst einmal ähnlich wie eine Rechtsschutzversicherung. Denn sie prüft – allerdings ohne Sie damit zu belästigen – die geltend gemachten Ansprüche. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Anspruch ungerechtfertigt ist, lehnt sie diesen ab. Stellt sie fest, dass der Anspruch eventuell unberechtigt ist, werden weitere Belege angefordert. Klagt der Anspruchsteller, sind nicht Sie die Gegner:innen, sondern Ihre Versicherung. Das allein ist eine erhebliche Entlastung für Sie, Ihre Kollegen und das ganze Praxisteam. Denn Sie werden täglich weiterhin für die nächsten Patienten im Einsatz sein.
Gelingt die Abwehr der Ansprüche, ist die Angelegenheit beendet. Gelingt die Abwehr nicht, besteht automatisch Leistungspflicht, der zügig und möglichst unbürokratisch umzusetzen ist. Auch hier mit dem Ziel Sie maximal zu entlasten – die meist nötigen Verhandlungen über die Abwicklung werden vom Haftpflichtversicherer durchgeführt.