Befreiung von der Rentenversicherung zugunsten der Ärzteversorgung

22. Juli 2023

seit dem 31.10.2012 muss für jede neu aufgenommene ärtliche und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ein eigenständiger Befreiungsbescheid beantragt werden. Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber (z.B. Änderung des Arbeitsvertrages). Zudem gilt auch jeder Arbeitgeberwechsel als neue Tätigkeit. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Worauf Sie unbedingt achten sollten

Beachten Sie, dass Sie sich nur drei Monate rückwirkend befreien lassen können. Falls Sie seit dem 31.10.2012 eine neue Beschäftigung aufgenommen haben ohne einen neuen Befreiungsantrag gestellt zu haben, setzen Sie sich bitte unverzüglich mit Ihrem Versorgungswerk in Verbindung.  ob in diesem Falle eine Nachmeldung notwendig ist und wie Sie vorgehen sollen, kann Ihnen Ihr Versorgungswerk mitteilen.

Eine Befreiung kann auch dann möglich sein, wenn Sie als Arzt in einer nicht medizinischen Funktion arbeiten für die Sie  aber Ihr Fachwissen als Arzt zwingend benötigen. Setzen Sie sich ebenfalls mit Ihrem Versorgungswerk in Verbindung, um zu klären wie die Mitgliedschaft am besten beantragt wird.

Wechseln Sie bei ein und demselben Arbeitgeber  oder beispielsweise innerhalb eines Klinikverbunds ist ebenfalls ein neuer Befreiungsantrag erforderlich. Deshalb prüfen Sie vor Vertragsunterzeichnung einmal in Abstimmung mit der deutschen Rentenversicherung oder Ihrem Versorgungswerk, in wie weit Sie in Aktion treten müssen.

Was passiert mit bereits bezahlten Beiträgen?

Wie so oft lautet hier die Devise „Es kommt drauf an“! Und zwar darauf, ob und wie viele Beiträge Sie insgesamt schon gezahlt haben oder auch ob Sie sich (als Ärztin) gegebenenfalls Erziehungszeiten anrechnen lassen können.

Falls Sie bei der Prüfung Ihrer individuellen Situation Unterstützung wünschen, unterstützen wir Sie gern: Vereinbaren Sie Ihren Beratungstermin.