Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld – Was Sie wissen sollten!

13. November 2023

Eltern werden ist schon eine Herausforderung für sich. Als Ärztinnen haben Sie Anspruch auf Mutterschutz. Als Eltern stehen Ihnen Elternzeit und Elterngeld zu. Wie Sie die Leistungen nutzen und worauf Sie als Ärzte zusätzlich achten sollten erfahren Sie in diesem Artikel.

Mutterschutz

Tatsächlich ist Mutterschutz eine zeitlich festgelegte Schutzzone für die Mutter. Sie beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Nach dem tatsächlichen Geburtstermin gilt sie für 8 Wochen. D.h. es sind nur ca. 14 Wochen. Denn Ihr Kind kann früher oder später als erwartet zur Welt kommen.  Je nachdem hat die Mama mehr oder weniger als 14 Wochen Schutz. Im Mutterschutz darf die angestellte Ärztin nicht arbeiten, der Arbeitgeber muss sie freistellen. Das Gehalt zahlt er weiter.

Was gilt für nicht-angestellte Mütter?

Sie entscheidet selbst, ob ie arbeiten möchte oder lieber nicht. Falls nicht, können freiberufliche Ärztinnen über ihre Krankenversicherung Mutterschaftsgeld beantragen. Gern unterstütze ich Sie dabei! vereinbaren Sie einfach einen Termin.

Elternzeit

Beide Elternteile können die sogenannte Elternzeit in Anspruch nehmen. Ein Anspruch besteht grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr Ihres Kindes.
Häufig trifft das erste Elterndasein junger Ärztinnen und Ärzte mit der laufenden Weiterbildung zusammen. Laut den WBO der Ärztekammern kann eine Unterbrechung der Weiterbildung wegen Elternzeit nicht als Teil der Weiterbildung angerechnet werden. Viele Ärzte haben in dieser Zeit auch befristete Arbeitsverträge. Normalerweise werden befristete Verträge durch die Elternzeit nicht verlängert. Für die befristeten Arbeitsverträge von Ärzten in Weiterbildung sind aber entsprechende Regeln zur Verlängerung vorgesehen. So kann die Weiterbildung nach der Elternzeit fortgeführt werden.
Der Arbeitgeber darf die Elternzeit nicht ablehnen. Allerdings bracuht er genug Vorlaiuf, um sich auf die Konsequenzen vorzubereiten – z.B. durch Einstellung einer Vertretung. Gleichzeitig müssen Eltern für die folgenden zwei Jahre verbindlich erklären, für welche Zeitspanne Elternzeit genommen wird. Jedes Elternteil kann seine Elternzeit in max. drei Zeitabschnitte aufteilen. Für jeden vollen Monat der Erziehungszeit darf der Arbeitgeber den Jahresurlaub um 1/12 kürzen (nicht bei Teilzeittätigkeit). Außerdem gilt grundsätzlich ein Kündigungsverbot während der Elternzeit.

Elterngeld

Als finanzielle Unterstützung gibt es in Deutschland das Elterngeld. Sie können Elterngeld für zwölf Monate beantragen. Übernimmt ein weiterer Elternteil die Betreuung, wird das Elterngeld um sogenannte „Partnermonate“ auf insgesamt 14 Monate ausgedehnt. Ein Elternteil muss mindestens zwei Parternmonate nehmen. Die ürbrigen Monate können Sie frei unter sich aufteilen. Sie können Elterngeld parallel beziehen und/oder nacheinander. Ein Elternteit kann bis zu 12 Monate allein ausschöpfen und der andere nimmt nur die zwei Mindestmonate. Ausnahme: Alleinerziehende können komplett 14 Monate Elterngeld bekommen. Elterngeld hat den Zweck, entfallendes Nettoeinkommen auszugleichen. Daher wird das pauschalierte Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils vor und nach der Geburt verglichen. (Achtung: BAföG für Studierende zählt nicht zum Erwerbseinkommen.) Je nach Höhe des Nettoeinkommens vor Geburt, wird das entfallende Einkommen zwischen 65 und 67 Prozent ersetzt. Das maximale Elterngeld liegt bei 1.800 € pro Monat. Ob Eltern einen Anspruch auf Elterngeld haben, hängt inzwischen auch vom Einkommen beider Eltern vor der Elternzeit ab. Bei einem zu versteuernden Einkommen von über 150.000,- € haben Eltern keinen Anspruch mehr auf den staatlichen Zuschuss. Mindestens werden monatlich 300 € gezahlt. In einigen Bundesländern gibt es auch noch spezielle Landeserziehungsgelder.

Elterngeld & Teilzeit

Sie dürfen bis zu 30 Stunden in der Woche arbeiten. Das steht dem Bezug von Elterngeld nicht entgegen! Teilzeitbeschäftigung bedeutet natürlich Einkommen. Das Elterngeld wird in der Konsequenz gegenüber einer vollen „Auszeit“ verringert. Um diese negative Auswirkung abzumildern, kann statt des „normalen“ Elterngeldes das sog. ElterngeldPlus beantragt werden.

ElterngeldPlus wird doppelt so lange wie Elterngeld gezahlt. Die Eltern erhalten allerdings auch nur die Hälfte vom Elterngeldnur eben doppelt so lange. Die Summe der Zahlungen kann höher ausfallen als das „normale“ Elterngeld. Die Partnermonate (s.o.) verdoppeln sich beim ElterngeldPlus auf vier Monate, wenn beide Elternteile an 25-30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten. Es gibt zahlreiche KOmbinationsmöglichkeiten, die Mütter und Väter nutzen drürfen. Alleinerziehende können ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus gleichermaßen nutzen.

Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel, die in der Erziehungszeit in Teilzeit arbeiten möchten, sollten sich bei ihrer (Landes-)Ärztekammer erkundigen: Unter welchen Bedingungen ist eine Anrechnung auf die Weiterbildungszeit mögich? Denn auch hier für die Weiterbildung gibt es Mindestzeiten für die Anerkennung.

Fazit

Elternzeit, Elterngeld und ElterngeldPlus haben viele Facetten und bieten umfangreiche Kombinationsmöglichkeiten. Wie so oft, steckt auch hier der Teufel im Detail. Für Situationen wie z.B. Mehrlingsgeburten, Geschwisterkinder, adoptierte Kinder, Anspruchsberechtigung in besonderen Fällen, Betreuungsgeld, Sozialhilfeanspruch, etc. gelten umfangreiche weitere Vorschriften. Für die Zeit des Bezugs von Elterngeld bzw. die Elternzeit sollten auch die Weichen für z.B. den Krankenversicherungsschutz und die Anerkennung der Rentenversicherungszeiten gestellt werden. Manches können Sie einfach nicht planen, aber Sie können versuchen sich bestmöglich vorzubereiten!

Ich begleite meine Mandanten zu den akuten Fragen und schaue mit ihnen in die Zukunft: Was können wir vor oder während der Schwangerschaft tun? Wie geht es nach der Elternzeit weiter? Welche finanziellen Veränderungen kommen auf Sie zu?